Bürgerbegehren & Bürgerentscheid auf kommunaler Ebene

Wie kann eine Bebauung des Holzvogtlands durch die Reinbekerinnen und Reinbeker verhindert werden? Der folgende Text stellt zwei wesentliche Möglichkeiten der direkten Demokratie vor.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Artikel 20 Absatz 2:

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch die besonderen Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein regelt in Artikel 2 Absatz 2:

„Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen […] sowie durch Abstimmungen.“

Das Grundgesetz wie die Landesverfassung benennen ausdrücklich Abstimmungen und stellen damit klar, dass die repräsentative Demokratie (Wahlen) durch Elemente der direkten Demokratie (Abstimmungen) ergänzt werden kann.

Das Land Schleswig-Holstein kennt Abstimmungen der Bürgerinnen und Bürger über Sachfragen, sog. Bürgerentscheide, auf der Ebene des Landes, grundsätzlich geregelt in den Artikeln 48 und 49 der Landesverfassung, sowie auf kommunaler Ebene. Die Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein (GO-SH) unterscheidet in § 16g zwei Wege, wie es zu einem Bürgerentscheid kommen kann:

1. Der Bürgerentscheid kann von der Gemeindevertretung initiiert werden (§ 16g Abs 1 GO-SH).

Die Reinbeker Stadtverordnetenversammlung hat sich mit ihrem Votum vom 17. Juni 2021 allerdings (zumindest vorläufig) dagegen ausgesprochen, die Frage der Bebauung des Holzvogtlandes einem Bürgerentscheid zu unterwerfen.

2. Der zweite Weg zu einem Bürgerentscheid wird von den Bürgerinnen und Bürgern selbst initiiert.

Ein Bürgerentscheid, den die Bürgerinnen und Bürger initiieren, besteht nach § 16g GO-SH grundsätzlich aus zwei Phasen:

  1. das vorgeschaltete Bürgerbegehren
  2. der eigentliche Bürgerentscheid.

Im ersten Schritt formulieren die Bürgerinnen und Bürger die zur Abstimmung  stehende Frage einschließlich einer Begründung und sammeln hierzu Unterschriften. Einzelheiten regelt eine Landesverordnung. Die Fragestellung muss klar und eindeutig sein; die Kommunalaufsicht (Innenministerium des Landes) ist verpflichtet, die Bürgerinnen und Bürger bei der Formulierung der Fragestellung zu beraten. Damit ein Bürgerbegehren in Reinbek erfolgreich ist, müssen innerhalb von sechs Monaten mindestens 8% der bei der letzten Kommunalwahl Stimmberechtigten dieses durch ihre Unterschrift unterstützen. Bei der letzten Kommunalwahl 2018 waren 22.365 Reinbekerinnen und Reinbeker stimmberechtigt, sodass also in unserer Stadt mindestens 1.789 Unterschriften für ein erfolgreiches  Bürgerbegehren erforderlich sind (§ 16g Abs 4 GO-SH).
Wenn die erforderlichen Unterschriften vorliegen, werden diese zusammen mit der Fragestellung bei der Kommunalaufsicht (Innenministerium des Landes) eingereicht, um offiziell den Bürgerentscheid zu beantragen. Innerhalb von sechs Wochen entscheidet die Kommunalaufsicht über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Sobald die Zulässigkeit bestätigt ist, darf die Stadt Reinbek (Stadtverordnetenversammlung, Bürgermeister) bis zum Bürgerentscheid nichts unternehmen, was dem Ziel des Bürgerbegehrens zuwiderläuft.

Die Stadtverordnetenversammlung hat nun die Möglichkeit, den Beschlusstext des Bürgerbegehrens zu beschließen und damit einen eigentlichen Bürgerentscheid überflüssig zu machen.

Der Bürgerentscheid soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung des Bürgerbegehrens durch die Kommunalaufsicht durchgeführt werden; eine Verlängerung auf bis zu sechs Monaten kann mit Zustimmung der antragstellenden Bürgerinnen und Bürger beschlossen werden (§ 16g Abs 6 GO-SH).  Damit ein Bürgerentscheid gültig ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden und insgesamt müssen in Reinbek angesichts der Zahl der Stimmberechtigten mindestens 16% = 3.578 Menschen mit Ja votieren (§ 16g Abs 7 GO-SH).

Abbildung: Vom Unmut zum Bürgerentscheid

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid ist zwei Jahre gültig und kann innerhalb dieser Frist nur durch einen neuen Bürgerentscheid verändert werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die Stadtverordnetenversammlung den Beschlusstext des Bürgerentscheids übernimmt und beschließt (§ 16g Abs. 5 GO-SH).

Teilnahmeberechtigt an Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind alle Reinbekerinnen und Reinbeker, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Staates besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit sechs Wochen in Reinbek leben.

Längst nicht alle Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Kommunen liegen, können durch einen Bürgerentscheid herbeigeführt werden. Das betrifft insbesondere den Bereich der Bauleitplanung. Hier können Bürgerentscheide nur über einen Aufstellungsbeschluss, nicht aber über den Flächennutzungsplan und den eigentlichen Bebauungsplan durchgeführt werden (§ 16g Abs 2 GO-SH).

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