Die Bürgerinitiative Holzvogtland, die für die Bewahrung der Freiflächen zwischen den Reinbeker Stadtteilen Prahlsdorf und Schönningstedt eintritt, wird auch am kommenden Sonnabend, dem 30. Oktober, auf dem Reinbeker Wochenmarkt am Täby-Platz Flagge zeigen. „Angesichts der jüngsten Entwicklung im Zusammenhang mit der geplanten Verlegung der Abfallwirtschaftsstation ist es dringend erforderlich, die Reinbekerinnen und Reinbeker für die Gefahr zu sensibilisieren, dass die Freiflächen unserer Stadt Stück für Stück versiegelt werden“, begründet BI-Sprecher Robert Hartl den Vorstoß der BI. Es sei völlig unzureichend, einzelne Flächen isoliert zu betrachten, wie es jetzt im Rahmen des Stadtteilkonzepts Schönningstedt geschehe. „Klima- und Umweltschutz erfordern es, die Reinbeker Freiflächen als ökologisches Gesamtsystem zusammenzudenken, statt mal hier, mal dort ein Stückchen abzuzwacken“, so der BI-Sprecher. Daher werde die BI am Sonnabend mit Hilfe ihres Informationsstandes auch aufzeigen, wo überall in Reinbek Flächenverbrauch bereits beschlossen oder geplant ist. „Wenn es nicht gelingt, ein öffentliches Bewusstsein für den Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen zu schaffen, wird Reinbek, getrieben von den Interessen privater Investoren, seinen Charakter als grüne Stadt einbüßen und die im Klimaschutzkonzept formulierten Ziele krachend verfehlen“, warnt die BI.
Einigen Reinbekern sind sie vielleicht trotz Ferienzeit schon aufgefallen: Die kleinen, unscheinbaren Plakate, mit denen die Stadt Reinbek kurzfristig auf die Auftaktveranstaltung zur „Stadtteilplanung Schönningstedt“ hinweist.
Worum geht es?
Die Reinbeker Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 entschieden, die Reinbeker Bürgerinnen und Bürger „frühzeitig“ und „bestmöglich“ in die Planungen zum „Stadtteilkonzept Schönningstedt“ einzubinden. Dieses Konzept beinhaltet u.a. eine Verlagerung des AWSH in das Haidland, also das Gebiet zwischen dem Senefelder Ring und der Wohnbebauung Schönningstedts, bei einer gleichzeitigen „ortsverträglichen“ Erweiterung des Gewerbegebietes. Der Kreis Stormarn benennt dieses Gebiet bereits als Prio-1-Erweiterungsgebiet und beziffert die Größe der neuen Gewerbeflächen mit 9 Hektar!
Inwieweit ist das Holzvogtland tangiert?
Aufgrund der unmittelbaren geographischen Nähe hätte eine solch großflächige Gewerbeansiedlung im Haidland auch direkten Einfluss auf die geplanten Vorhaben im Holzvogtland: Beispielsweise kann eine singuläre Betrachtung der erwartbaren zusätzlichen Verkehrsströme bei weiteren Gewerbeansiedlungen im Haidland und der geplanten massiven Wohnbebauung im Holzvogtland nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Denn diese beiden Vorhaben der Stadt Reinbek würden unweigerlich wechselseitige Auswirkungen aufeinander haben.
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
Die Stadt Reinbek lädt alle Bürgerinnen und Bürger herzlich ein, sich an dieser Veranstaltung zu beteiligen, schränkt allerdings ein, dass eine Vor-Ort-Präsenz nicht erwünscht wäre („ ,Der Mehrwert herzukommen ist nicht da‘, plädiert der Stadtplaner für die Online Variante“) und dass es „keine Diskussionen mit den Stadtplanern geben werde“.
Sollte sich der interessierte Bürger jetzt immer noch willkommen fühlen und über die technischen Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Online-Teilnahme verfügen, so findet er hier die Rahmendaten der Veranstaltung:
Der Informationsstand der Bürgerinitiative Holzvogtland auf dem Reinbeker Wochenmarkt am 9. Oktober 2021 war ein schöner Erfolg: Trotz der Ferienzeit gelang es uns, mehr als 400 Reinbekerinnen und Reinbeker auf die drohende Gefährdung des Holzvogtlandes hinzuweisen und so über die Ziele der BI zum Erhalt der Freiflächen zwischen Prahlsdorf und Schönningstedt zu informieren. Intensiv nutzten viele interessierte Marktbesucher vor allem das Informationsangebot auf dem über zwei Meter hohen nachgestellten Betonklotz, der in vielfältiger Weise auf die Schutzbedürftigkeit des Holzvogtlandes und der Natur in Reinbek hinweist. Viele dieser Informationen können Sie auch hier auf unserer Internet-Seite nachlesen, sollten Sie uns am vergangenen Sonnabend verpasst haben.
Keine Betonklötze auf dem Holzvogtland – der Informationsstand der Bürgerinitiative auf dem Reinbeker Wochenmarkt
Zwei Ergebnisse nehmen wir aus den zahlreichen Gesprächen bereits jetzt mit: Die allermeisten Reinbekerinnen und Reinbeker, mit denen wir gesprochen haben, wollen das gesamte Holzvogtland frei von Bebauung halten. Und sie zeigen sich enttäuscht, dass die Mehrzahl der Stadtverordneten den hierzu beantragten Bürgerentscheid abgelehnt hat.
“Als Dank und zur moralischen Unterstützung” wurden die BI-Vertreter spontan mit Weintrauben beschenkt
Nach den Ferien werden wir unsere Arbeit fortsetzen und freuen uns bereits jetzt auf die Unterstützung der Reinbekerinnen und Reinbeker, gemeinsam das Holzvogtland zu schützen. Derzeit sind wir dabei, in Gesprächen mit dem Kieler Innenministerium das Bürgerbegehren vorzubereiten. Denn nicht wenige haben bereits jetzt das Bürgerbegehren zum Schutz des Holzvogtlandes mit ihrer Unterschrift unterstützen wollen.
Am Samstag, 09. Oktober 2021 ist es nun soweit: Wir, die BI Holzvogtland, präsentieren uns erstmalig mit einem Infostand auf dem Reinbeker Wochenmarkt /Täbyplatz der Öffentlichkeit.
Informieren Sie sich hier über unsere Ziele und Motive, lernen Sie die BI kennen, und kommen Sie mit uns ins Gespräch! Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Wie kann eine Bebauung des Holzvogtlands durch die Reinbekerinnen und Reinbeker verhindert werden? Der folgende Text stellt zwei wesentliche Möglichkeiten der direkten Demokratie vor.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Artikel 20 Absatz 2:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch die besonderen Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein regelt in Artikel 2 Absatz 2:
„Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen […] sowie durch Abstimmungen.“
Das Grundgesetz wie die Landesverfassung benennen ausdrücklich Abstimmungen und stellen damit klar, dass die repräsentative Demokratie (Wahlen) durch Elemente der direkten Demokratie (Abstimmungen) ergänzt werden kann.
Das Land Schleswig-Holstein kennt Abstimmungen der Bürgerinnen und Bürger überSachfragen, sog. Bürgerentscheide, auf der Ebene des Landes, grundsätzlich geregelt in den Artikeln 48 und 49 der Landesverfassung, sowie auf kommunaler Ebene. Die Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein (GO-SH) unterscheidet in § 16g zwei Wege, wie es zu einem Bürgerentscheid kommen kann:
1. Der Bürgerentscheid kann von der Gemeindevertretung initiiert werden (§ 16g Abs 1 GO-SH).
Die Reinbeker Stadtverordnetenversammlung hat sich mit ihrem Votum vom 17. Juni 2021 allerdings (zumindest vorläufig) dagegen ausgesprochen, die Frage der Bebauung des Holzvogtlandes einem Bürgerentscheid zu unterwerfen.
2. Der zweite Weg zu einem Bürgerentscheid wird von den Bürgerinnen und Bürgern selbst initiiert.
Ein Bürgerentscheid, den die Bürgerinnen und Bürger initiieren, besteht nach § 16g GO-SH grundsätzlich aus zwei Phasen:
das vorgeschaltete Bürgerbegehren
der eigentliche Bürgerentscheid.
Im ersten Schritt formulieren die Bürgerinnen und Bürger die zur Abstimmungstehende Frage einschließlich einer Begründung und sammeln hierzu Unterschriften. Einzelheiten regelt eine Landesverordnung. Die Fragestellung muss klar und eindeutig sein; die Kommunalaufsicht (Innenministerium des Landes) ist verpflichtet, die Bürgerinnen und Bürger bei der Formulierung der Fragestellung zu beraten. Damit ein Bürgerbegehren in Reinbek erfolgreich ist, müssen innerhalb von sechs Monaten mindestens 8% der bei der letzten Kommunalwahl Stimmberechtigten dieses durch ihre Unterschrift unterstützen. Bei der letzten Kommunalwahl 2018 waren 22.365 Reinbekerinnen und Reinbeker stimmberechtigt, sodass also in unserer Stadt mindestens 1.789 Unterschriften für ein erfolgreiches Bürgerbegehren erforderlich sind (§ 16g Abs 4 GO-SH). Wenn die erforderlichen Unterschriften vorliegen, werden diese zusammen mit der Fragestellung bei der Kommunalaufsicht (Innenministerium des Landes) eingereicht, um offiziell den Bürgerentscheid zu beantragen. Innerhalb von sechs Wochen entscheidet die Kommunalaufsicht über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Sobald die Zulässigkeit bestätigt ist, darf die Stadt Reinbek (Stadtverordnetenversammlung, Bürgermeister) bis zum Bürgerentscheid nichts unternehmen, was dem Ziel des Bürgerbegehrens zuwiderläuft.
Die Stadtverordnetenversammlung hat nun die Möglichkeit, den Beschlusstext desBürgerbegehrens zu beschließen und damit einen eigentlichen Bürgerentscheid überflüssig zu machen.
Der Bürgerentscheid soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung des Bürgerbegehrens durch die Kommunalaufsicht durchgeführt werden; eine Verlängerung auf bis zu sechs Monaten kann mit Zustimmung der antragstellenden Bürgerinnen und Bürger beschlossen werden (§ 16g Abs 6 GO-SH). Damit ein Bürgerentscheid gültig ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden und insgesamt müssen in Reinbek angesichts der Zahl der Stimmberechtigten mindestens 16% = 3.578 Menschen mit Ja votieren (§ 16g Abs 7 GO-SH).
Abbildung: Vom Unmut zum Bürgerentscheid
Ein erfolgreicher Bürgerentscheid ist zwei Jahre gültig und kann innerhalb dieser Frist nur durch einen neuen Bürgerentscheid verändert werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die Stadtverordnetenversammlung den Beschlusstext des Bürgerentscheids übernimmt und beschließt (§ 16g Abs. 5 GO-SH).
Teilnahmeberechtigt an Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind alle Reinbekerinnen und Reinbeker, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Staates besitzen, das 16.Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit sechs Wochen in Reinbek leben.
Längst nicht alle Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Kommunen liegen, können durch einen Bürgerentscheid herbeigeführt werden. Das betrifft insbesondere den Bereich der Bauleitplanung. Hier können Bürgerentscheide nur über einen Aufstellungsbeschluss, nicht aber über den Flächennutzungsplan und den eigentlichen Bebauungsplan durchgeführt werden (§ 16g Abs 2 GO-SH).
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